Erbimmobilie – Warum der Erbschein wichtig ist

Wer eine geerbte Immobilie verkaufen möchte, benötigt einen Nachweis, dass diese ihm auch gehört. Im Idealfall existiert ein Testament, das den neuen Eigentümer benennt. Gibt es das nicht, wird ein Erbschein benötigt.

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Ein Erbschein gibt Auskunft über das Erbrecht. Er beinhaltet, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist. Ausgestellt wird er von Nachlassgericht. Dazu muss er beantragt werden. Wer den Erbschein beantragt, nimmt damit auch das Erbe an und kann es später nicht mehr ausschlagen.

Wenn kein Testament, dann Erbschein

Wer eine Immobilie erbt, ohne dass ein Testament vorliegt, benötigt zwingend einen Erbschein, um das Erbe antreten zu können. Alleinerben erhalten dann einen Alleinerbschein. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und erhalten in der Regel einen gemeinschaftlichen Erbschein. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein zu beantragen. Dieser bezieht sich dann nur auf den jeweils individuellen Erbteil.

Beim Verkauf einer Immobilie gehört der Grundbuchauszug zu den verkaufsrelevanten Unterlagen. Er gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer der Immobilie ist. Die Grundbuchordnung verlangt die Vorlage eines Erbscheins. Erst dann wird der Erbe oder die Erbengemeinschaft auch zum juristischen Eigentümer.

Liegen ein notariell beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag vor, dann ist der Erbschein in der Regel nicht nötig. Sind allerdings Formulierungen im Testament oder Erbvertrag unklar oder nicht eindeutig, kann das Grundbuchamt trotzdem einen Erbschein verlangen.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen, so wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Das heißt, das Erbe geht entsprechend dem Verwandtschaftsgrad an die Erben. Hier kommen zuerst die Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, gefolgt von Großeltern, Onkeln und Tanten.

Existiert ein Erbe aus dem ersten Verwandtschaftsgrad, kommen Verwandte zweiten oder dritten Grades für das Erbe nicht in Frage. Ehegattinnen oder Ehegatten stehen nach gesetzlichem Erbrecht neben den Kindern ein Viertel des Erbes des verstorbenen Partners zu. Gibt es nur Erben im zweiten Verwandtschaftsgrad, erbt die Witwe oder der Witwer die Hälfte des Nachlasses.

Um den Erbschein zu beantragen, ist üblicherweise das Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen der passende Ansprechpartner. Der Erbschein kann dann entweder direkt beim Nachlassgericht beantragt oder beim Notar aufgenommen werden. Dieser leitet dann den Antrag an das Nachlassgericht weiter. Für die Ausstellung des Erbscheins fallen Gebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert der Immobilie.

Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © AlexShadyuk/Depositphotos.com

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